I . Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der
Lieferer oder Leistende (Im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
2. Alle Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit beabsichtigten oder
bereits geschlossenen Geschäften stehen, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Zusagen und Nebenabrechnungen von bzw.
mit dem Lieferer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt
wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden,
denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen
hat.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
II. Angebote
Die Angebote erfolgen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit
und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und der Liefermenge,
soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 %
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter
der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
2/2
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
V.
Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse , z. B. Streik, Aussperrung
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen,
der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Lieferer unbenommen.
4. Sowohl für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über
die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller
für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über,
wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch
und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
2. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme im eigenen Betrieb
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf den Besteller über. 3/3
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von
Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr.
2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers
und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend. 4/4
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem
Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Im Falle einer Schiedsanalyse ist das Labor Staatl. Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen in Dortmund zuständig. Die Kosten der Schiedsanalyse
trägt die unterliegende Partei.
IX. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet,
die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten
Fristen wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit
der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII
Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.
VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen 5/5 Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen,
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V III Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer
ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei darstellen würde.
Westfalenzinn J. Jost KG |